Kurzzeitpflege

Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen des zu Pflegenden entgegenzukommen
  • die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht
  • sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert

Die Pflegekasse zahlt max. 8 Wochen bis zu 1.612,00 € pro Kalenderjahr für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die Betreuung. Während der gesamten Dauer der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen weitergezahlt.

Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, weil sie verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.

Die Pflegekasse unterstützt pflegende Angehörige und private Pflegepersonen, wenn es zu Engpässen bei der Pflege kommt. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat und zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde. Anspruch auf Verhinderungspflege haben auch Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam organisieren (sogenannte Kombinationsleistung).

 

Höhe der Leistung

Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse maximal 1.612 €. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die BARMER die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc.

Das Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr bis zur Hälfte der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.

 

Wie wird die Leistung abgerechnet?

Wird die Verhinderungspflege durch eine professionelle Pflegeeinrichtung übernommen, kann eine Erstattung direkt an diese erfolgen. Dazu muss die pflegebedürftige Person eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann die Einrichtung ihre Leistungen der Pflegekasse direkt in Rechnung stellen, ohne dass die pflegebedürftige Person in Vorleistung treten muss.

 

Stundenweise Verhinderungspflege

Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Arztbesuch. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zu der gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert, werden übrigens nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet. Maßgeblich hierbei ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft einspringt.

 

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