VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

Vollstationäre Pflege (ab Pflegegrad 2 in unseren Einrichtungen) ist dann eine Alternative, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege wie Tages- oder Nachtpflege nicht möglich sind. Manchmal ist eine Pflege zu Hause nicht durchführbar. Dann ist der Umzug in ein Pflegeheim unumgänglich. Auch wenn der Schritt nicht leicht fällt, die Pflege im Heim muss keineswegs die schlechteste Lösung sein.

 

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten der Heimunterbringung. Je nach Pflegegrad ergibt sich monatlich folgender Höchstanspruch auf Leistungen der Pflegekasse:

Pflegegrad 2        770,00 € 

Pflegegrad 3     1.262,00 €

Pflegegrad 4     1.775,00 € 

Pflegegrad 5     2.005,00 €

Welche Kosten sind abgedeckt?

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung und der Ausbildungsumlage in pauschaler Form. Diese Pauschalen rechnet das Pflegeheim direkt mit der Pflegekasse ab. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung sind selbst zu tragen und werden den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt.

 

Der Eigenanteil kann auf Antrag vom Sozialamt übernommen werden.

Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen

Seit dem 01.01.2017 sind innerhalb der gleichen Einrichtung die Eigenanteile für pflegebedingte Aufwendungen inkl. der Ausbildungsumlage für Bewohnerinnen und Bewohnern gleich hoch. Unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Pflegegrad 2 oder 5 bezogen werden: Der Eigenanteil bleibt der gleiche. Damit ist für Pflegebedürftige und ihre Familien eine bessere Planbarkeit ihrer finanziellen Belastung gewährleistet.

 

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